Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service- und Beratungsverträge

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen Alta Via Consulting GmbH (nachfolgend „Alta Via“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringt gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen.

2. Der Umfang und Inhalt der Leistungen von Alta Via bestimmt sich aus dem Angebot, dem diese AGB zugrunde gelegt werden und kann insbesondere umfassen:

  • organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
  • technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art;
  • Änderung und -ergänzung von Standardsoftware und anderer Software oder Unterstützung hierbei;
  • Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;
  • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers entsprechend den Vorgaben der jeweils gültigen Einzelvertrages.

§ 2 VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Angebote der Alta Via sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der Alta Via für den Vertragsinhalt maßgeblich.
2. Der Vertragsabschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

§ 3 LEISTUNGSERBRINGUNG

1. Auf Grundlage der Aufgabenstellung wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Mit Vertragsschluss verpflichtet sich Alta Via, alle für die Herbeiführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Einzelleistungen zu erbringen.
2. Alta Via ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist Alta Via dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Alta Via ist in der Einteilung der Arbeitszeit frei.
3. Alta Via entscheidet welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
4. Lieferverzögerungen, deren Gründe nicht von Alta Via zu vertreten sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden.

§ 4 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

1. Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung – insbesondere ein LAN oder WAN basierter Zugang zum Internet bei Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers oder richtet Alta Via einen Fernzugriff auf das System ein (Remote).
2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt Alta Via unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den ITSystemen.
3. Der Auftraggeber benennt schriftlich oder in Textform einen Ansprechpartner für Alta Via und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
4. Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung erhält.
5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von Alta Via immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
6. Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.

§ 5 VERGÜTUNG, ZAHLUNG, VORBEHALT

1. Die Vergütung richtet sich nach den jeweils gültigen Einzelverträgen.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. Alta Via ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei Alta Via üblichen Tätigkeitsnachweise in Form einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Der Auftraggeber hat diese zu kontrollieren und kann dieser binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen; ansonsten gelten diese als akzeptiert.
4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Alta Via Mitarbeiters berechnet sofern keine hiervon abweichenden Vereinbarungen im Einzelvertrag getroffen wurden. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
5. Alta Via ist berechtigt Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern.
6. Alta Via behält sich das Eigentum und die Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.

§ 6 CHANGE-REQUEST-VERFAHREN

1. Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.

2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird Alta Via innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung und teilt dies dem Auftraggeber in Form eines verbindlichen Angebots mit.

Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann Alta Via den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.

3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch Alta Via wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen in Textform mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

§ 7 RECHTE

1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber, ausschließlich Alta Via zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber erwirbt an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares auf den Zeitraum der Verwendung beschränktes Nutzungsrecht. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung sowie die Weitergabe, bedarf der schriftlichen Zustimmung von Alta Via. Der Auftraggeber ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen.

2. Für Software gilt: Nur mit Einwilligung von Alta Via zulässig ist jede Form der Dekompilierung, Disassemblierung sowie jede sonstige Form der Rückerschließung von Programmformaten, ebenso alle Änderungen oder Erweiterungen oder sonstigen Eingriffe
des Kunden oder Dritter im Kundenauftrag in das Programm sowie seine Verbindung mit oder Integration in andere Programme. Unzulässig ist das Verändern oder Entfernen von Schutzrechtsvermerken oder von technischen Kopiersperren.

Darüber hinaus ist der Lizenznehmer lediglich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.

3. Alta Via bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Kunden auch vorvertraglich überlassenen Gegenständen, Unterlagen und Programmen einschließlich des jeweils zugehörigen Materials, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt wurden; diese dürfen nicht vervielfältigt und/oder an Dritte weitergegeben werden.

§ 8 ABNAHME BEI WERKLEISTUNGEN

1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann Alta Via eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden. Bei teilbaren Werken ist eine Teilabnahme zulässig.
2. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes oder Business Requirements Documents, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann Alta Via für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
3. Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-) Leistungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.
4. Alta Via beseitigt die laut Abs. 3 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 9 SACH-, RECHTSMÄNGEL UND LEISTUNGSSTÖRUNGEN

1. Alta Via leistet Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). Der Auftragnehmer ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen.
2. Gewährleistungsansprüche jedweder Art verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung.
3. Erbringt Alta Via Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Alta Via den Mehraufwand entsprechend § 5 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder Alta Via nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei Alta Via dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von NetSuite® empfohlene Services nicht in Anspruch genommen hat.

§ 10 HAFTUNG

1. Alta Via haftet unbeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie – im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Alta Via der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
3. Eine weitergehende Haftung von Alta Via besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Alta Via.

§ 11 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden.
2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die urheberechtlichen Rechte von Alta Via an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.
.3. Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungs erklärungen) geschaffen zu haben, dass Alta Via die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.

4. Alta Via beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit Alta Via Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z.B. bei Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch Alta Via. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsmäßigen Leistungen von Alta Via. Mit diesen personenbezogenen Daten wird Alta Via nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren

5. Alta Via ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mannheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.